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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
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I. Vertragsabschluss
- 1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
- 2. Die vertragsgegenständliche Ware ist auf die aus eigener Erzeugung beschränkt, sofern nicht geringe Komplettierungsmengen aus Zukaufvereinbart oder branchenüblich sind.
- 3. Unsere Angebote sind freibleibend.
- 4. Angebote des Käufers gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns als angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt auch für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt.
- 5. Unsere auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichteten Erklärungen bedürfen der Schriftform; es bedarf jedoch keiner qualifizierten elektronischen Signatur, soweit mit dem Käufer nichts anderes vereinbart ist.
II. Zahlungsbedingungen
- 1. Sofern sich aus unseren Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „Ab Werk“ zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich zuzüglich des jeweils aktuellen Legierungszuschlags und sonstiger vereinbarter Zuschläge.
- 2. Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach unserer Meldung der Versandbereitschaft von unserem Käufer zum Versand freigegeben werden soll (Abruf), sind wir ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware zu fakturieren; der Kaufpreis ist in diesem Fall 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Rechte aus Abschnitt A II 5 bleiben vorbehalten.
- 3. Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- 4. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
- 5. Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel — fällig zu stellen.
- 6. In den Fällen der Nummer 5 sowie des Abschnitts A V 8 können wir die Einziehungsermächtigung (Abschnitt A V 7) widerrufen und für noch ausstehende< Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.
- 7. Die in Nummer 5 sowie in Abschnitt A V 8 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Leistet der Käufer in den Fällen der Nummer 5 oder des Abschnitts A V 8 innerhalb angemessener Frist weder Vorauszahlung noch angemessene Sicherheit, so sind wir zur Ausübung des Rücktritts unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Käufers berechtigt.
- 8. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
- 9. Im Fall des Zahlungsverzugs, der auf einem erkennbaren Vermögensverfall des Käufers beruht, sind wir auch zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es einer entsprechenden Fristsetzung bedarf.
III. Sicherheiten
- Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
IV. Firmenverbund
- Wir sind berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns oder gegen die genannten Gesellschaften, an denen die MK Metallfolien GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, zustehen.
V. Eigentumsvorbehalt
- 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln. Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Käufer zustehenden Zahlungsansprüche befugt.
- 2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1.
- 3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuem Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1.
- 4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Nummern 5 und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts A V gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
- 5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1.
- 6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nummer 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
- 7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschnitten A II 5 und A V 8 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten — sofern wir das nicht selber tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt.
- 8. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.
- 9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
- 10. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als l0%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
B. Ausführung und Lieferung
I. Lieferfristen, Termine
- 1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungsmengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
- 2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -‚ wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und - termine — unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers — entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
- 3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.
- 4. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden 8etrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- 5. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die — insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB - mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
- 6. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe des Abschnitts C für den vom Käufer nachgewiesenen Verzögerungsschaden. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer unverzüglich die Höhe des voraussichtlichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20% vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachgewiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Kommt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50% des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.
- 7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im übrigen gilt Abschnitt C.
II. Maß, Gewicht, Güte
- Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls.
III. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
- 1. Die Bestimmung der Transportwege und -mittel sowie die Bestimmung des Spediteurs oder Frachtführers erfolgt mangels besonderer Weisung durch uns.
- 2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb angemessener Frist abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
- 3. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt, die Kosten trägt der Käufer. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z.B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
- 4. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufrahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
- 5. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
IV. Mängelansprüche
- 1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
- 2. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
- 3. Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
- 4. Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit Fracht und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
- 5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - z. B. sogenanntes II-a Material -‚stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu.
- 6. Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl - unter Berücksichtigung der Belange des Käufers — Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßigkeit liegt in der Regel vor, wenn die unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung einschließlich der dazu erforderlichen Aufwendungen 150 % des Rechnungsendpreises (exklusive Umsatzsteuer) der betroffenen Waren übersteigen. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Abschnitt C bleibt unberührt.
- 7. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. lm übrigen gilt Nummer 6 zweiter Absatz entsprechend.
- 8. Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet — außer im Fall des Vorsatzes – nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
- 9. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
C. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
- 1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- 2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben. Körper und Gesundheit.
- 3. Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
D. Sonstiges
I. Ausfuhrnachweis
- Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist(außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
II. Anzuwendendes Recht
- 1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des „Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf“.
- 2. Bei der Abrechnung von Lieferungen von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen gelten die umsatzsteuerlichen Regelungen der 6. EG-Richtlinie in der jeweils gültigen Form, es sei denn, dass nationales Recht dem entgegensteht. Sofern von uns Umsatzsteuer zu erheben ist, schuldet der Käufer neben dem vereinbarten (Netto-) Kaufpreis auch die jeweilige Umsatzsteuer.
III. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist der Ort des Lieferwerkes oder des Lagers, aus dem wir liefern; Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers sowie Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Hagen. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
MK Metallfolien GmbH